Das Gesetz gilt sowohl für die freie Landschaft als auch in Siedlungen.
Erlaubt bleiben dagegen Formschnitte für Hecken. Bäume in Haus- und Kleingärten sind von den Schnittverboten ebenfalls ausgenommen, sofern sich keine Nester von geschützten Tieren in den Bäumen befinden. Auch wenn die Verkehrssicherheit gefährdet ist, darf eingegriffen werden.
Mit Genehmigung der Stadt Münster, die die Grundeigentümer und Pächter bei der Landschaftspflege in den Außenbereichen unterstützt, darf das anfallende Schnittholz bis zum 15. März verbrannt werden. Das Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit empfiehlt Landwirten, die ihre Hecken auf den Stock gesetzt haben, das Schnittholz am besten als Häckselholz zu verwerten. Wenn dies nicht möglich ist, kann es als Schlagabraum bis Mitte März verbrannt werden.
Zur Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens für das Verbrennen von Schnittholz gibt es ein Antragsformular, das beim Amt für Grünflächen, Umwelt und Nachhaltigkeit erhältlich ist.
Online Formular “Antrag auf Verbrennen von Schlagabraum”
Weitere Informationen:
Anna-Lena Thater (Tel. 02 51/4 92-68 52)